
Die Geschmacksmusterstelle stellt fest, ob die Anmeldung frei von Formfehlern ist. Sie überprüft auch, ob das angemeldete Design überhaupt als Geschmacksmuster geschützt werden kann und mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar ist. Das Muster darf auch keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt die Geschmacksmusterstelle das Geschmacksmuster in das Register ein.
Die Geschmacksmusterstelle prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen prüfen im Streitfall die Zivilgerichte. Liegen die Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht vor, entsteht - trotz Eintragung - kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.
Die Eintragung wird anschließend im elektronischen Geschmackmusterblatt bekannt gemacht, das heißt veröffentlicht.
Sie können die Bekanntmachung des Geschmacksmusters bis zu 30 Monate aufschieben. Dies kann zweckmäßig sein, wenn Sie zunächst abwarten wollen, ob Ihr Produkt vom Markt angenommen wird oder wenn Sie das Muster aus anderen Gründen vorläufig geheim halten wollen. Außerdem können Sie dann anstelle der Wiedergabe auch einen flächenmäßigen Musterabschnitt wie zum Beispiel Ausschnitte aus Stoffbahnen oder Tapeten hinterlegen. Zur Aufschiebung der Bekanntmachung reicht es aus, im Antragsformular Punkt 8 anzukreuzen.
Bei Aufschiebung der Bekanntmachung ist der Geschmacksmusterschutz zunächst auf 30 Monate begrenzt. In dieser Zeit können Sie sich entscheiden, ob Sie den Schutz auf 5 Jahre ab dem Anmeldetag "erstrecken" wollen. Dies müssen Sie nicht gesondert beantragen. Es genügt, wenn Sie innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr zahlen. Sofern Sie einen flächenmäßigen Musterabschnitt eingereicht hatten, müssen Sie innerhalb dieser Frist auch eine Wiedergabe des Geschmacksmusters nachreichen.
Nach der Erstreckung wird das Geschmacksmuster im elektronischen Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.
Die erste Schutzperiode dauert zunächst 5 Jahre, bei aufgeschobener Bildbekanntmachung 30 Monate. Der Schutz kann maximal viermal bis zur Höchstschutzdauer von 25 Jahren aufrecht erhalten werden.
© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | 18.02.2010